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30.03.2023

Aufhebung Sanierungssatzung Innenstadt

Aufhebung der Sanierungssatzung Innenstadt

Die Stadt Senftenberg nahm sich der Aufgabe Stadtbildpflege und -erneuerung frühzeitig an und förderte ab 1991 die bauliche und funktionale Erneuerung der Innenstadt.

Für die Altstadt von Senftenberg bestand seit dem Jahre 1988 eine ‚Sanierungsplanung‘, in der etwa ein Viertel aller Gebäude zum Abriss vorgesehen war. Diese Planung wurde durch die politischen Veränderungen ab 1989 zum Glück nicht umgesetzt. Bis zum Jahre 1989 hatte sich aber ein überwältigender Sanierungsbedarf bei öffentlichen und privaten Gebäuden ergeben, der ohne besondere Maßnahmen und Mittelzuwendungen nicht mehr zu beheben war. Ähnlich sah es im gesamten Bereich der öffentlichen Infrastruktur aus; auch öffentliche Straßen und Plätze waren in hohem Maße sanierungsbedürftig.

Aufgrund des Sanierungsstaus in der Altstadt beschlossen die Stadtverordneten der Stadt Senftenberg 1991 auf der Grundlage des besonderen Städtebaurechtes die Bearbeitung der vorbereitenden Untersuchungen zum vorgesehenen Sanierungsgebiet „Senftenberg-Innenstadt“. Die vorbereitenden Untersuchungen wurden in den Jahren 1994 bis 1995 erarbeitet, der Abschlussbericht lag im Juli 1995 vor.

Von den 260 Hauptgebäuden und stadtbildrelevanten Neben- und Wirtschaftsgebäuden der Altstadt waren 80 % vor dem Ersten Weltkrieg errichtet worden, ein Drittel sogar vor 1880, also dem Beginn des durch die Braunkohlenförderung und die sogenannte ‚Gründerzeit‘ auch in der Stadt Senftenberg ausgelösten ‚Bauboomes‘. Für ein Viertel der Gebäude waren hohe bis sehr hohe Sanierungsaufwendungen nötig und für einige der wichtigsten und ältesten Gebäude bestand hinsichtlich ihrer Erhaltung unmittelbarer Handlungsbedarf. Für die öffentlichen Flächen der Straßen und Plätze lag ebenfalls eine allgemeine und umfassende Sanierungsnotwendigkeit vor. Der fortschreitende Verfall der Bausubstanz und partielle Abrisse hatten aber schon zur Auflösung der geschlossenen historischen Baustruktur geführt.

Mit dem Beschluss der Sanierungssatzung 1996 wurden die rechtlichen Voraussetzungen für die Stadtsanierungsmaßnahmen entsprechend des Sanierungsrechtes geschaffen. Das Sanierungsgebiet „Senftenberg - Innenstadt“ umfasst den gesamten historischen Altstadtkern sowie dessen Rand- und Übergangsbereiche zu den anschließen-den jüngeren Stadtteilen. Der Geltungsbereich änderte sich in den Jahren der Stadtsanierung nicht.

Mit der Festlegung des Sanierungsgebietes war auch der Weg frei, in das entsprechende Förderprogramm von Bund und Land aufgenommen zu werden und zusätzliche finanzielle Mittel von Bund und Land zur Beseitigung der städte-baulichen Missstände zu erhalten.

Die städtebauliche Erneuerung in Senftenberg war ein auf Jahre angelegter Prozess, der sich in einer Vielzahl von Einzelmaßnahmen vollzog. Die Einzelmaßnahmen dienten dabei einer breiten Palette ökonomischer, ökologischer und sozialer Ziele der Stadtentwicklung. Als Querschnittsaufgabe leistete die Stadterneuerung somit wichtige Beiträge zu vielen Handlungsfeldern kommunaler Politik. Folgende Hauptziele wurden zu Beginn der Sanierung aufgestellt:

  • Sicherung vorhandener Siedlungsflächen
  • Stärkung der Altstadt als Wohn- und Arbeitsort
  • Erneuerung und Ausbau der sozialen Infrastruktur
  • Aufwertung des öffentlichen Raumes
  • Erhaltung der historischen Bausubstanz

Im Rahmen der städtebaulichen Sanierung wurden umfangreiche Maßnahmen durchgeführt. Zu den bedeutendsten Vorhaben der Stadtsanierung zählte die Aufwertung des öffentlichen Raumes. Nahezu alle im Sanierungsgebiet gelegenen Straßen sowie Rückbauflächen konnten modernisiert und neugestaltet werden. Zur Erhaltung des Stadtbildes wurde eine Vielzahl von Gebäuden saniert, davon auch ein Großteil der gelisteten Baudenkmale. Mithilfe kleinteiliger Maßnahmen wurden insgesamt mehr als 60 Objekte gefördert. Durch die vielfältigen Sanierungsmaßnahmen konnten der historische Charakter und die städtebauliche Identität wieder sichtbar und vor allem nutzbar gemacht werden. Viele historische Elemente der Altstadt konnten wiedergewonnen und in Szene gesetzt werden. Gleichermaßen ist Senftenbergs Innenstadt heute nicht nur gestalterisch traditionsbewusst, sondern auch funktional zeitgemäß.

Das gesetzte Ziel, die Unverwechselbarkeit des historischen Zentrums zu sichern und für die Zukunft zu erhalten, wurde weitgehend erreicht.

Seit dem 1. Januar 2007 ist der § 235 Abs. 4 Baugesetzbuch (BauGB) bindend. Dieser ordnet als Überleitungsvorschrift an, dass alle Sanierungssatzungen, die vor dem 1. Januar 2007 bekannt gemacht worden sind, nach 15 Jahren aufzuheben sind.

Nach Aufhebung der Sanierungssatzung ist die Stadt Senftenberg gemäß § 154 Abs. 3 BauGB verpflichtet, den sogenannten „Ausgleichsbetrag“ zu erheben. Der Gesetzgeber hat im BauGB zwingend vorgesehen, dass Grundstückseigentümer in einem Sanierungsgebiet als Ausgleich für die eingesetzten öffentlichen Mittel an den entstandenen Kosten der Sanierung zu beteiligen sind, nämlich für den Wertzuwachs, den ihr Grundstück durch den Einsatz der öffentlichen Mittel erfährt. Jedoch werden zur Sanierung der Straßen und Plätze zusätzlich keine Erschließungsbeiträge erhoben. Ausgleichsbeitragspflichtig sind die Grundstückseigentümer, die zum Zeitpunkt der Aufhebung der Sanierungssatzung Eigentümer des Grundstücks sind. Ausgenommen hiervon sind die Eigentümer, die bereits auf freiwilliger Basis vorzeitig den Ausgleichsbetrag abgelöst haben. Der durch vorzeitige Ablösevereinbarungen eingenommene Betrag konnte dem Sanierungsvermögen zugeführt und bereits für Maßnahmen im Sanierungsgebiet wiedereingesetzt werden. Die Sanierungsvermerke in Abteilung II der Grundbücher der betroffenen Grundstücke werden auf Ersuchen der Stadt Senftenberg nachfolgend vom Grundbuchamt gelöscht.



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