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Nr.26/BF14 - SFB III - Videoüberwachung öffentlicher Plätze

03.01.2014
[Eingereicht am 02.01.2014]

Öffentlicher Vandalismus, Schmierereien oder Gewalt in der Öffentlichkeit nehmen auch in Senftenberg zu. Um dies etwas einzudämmen bzw. die Verursacher zur Verantwortung zu ziehen, schlage ich vor, den Bürgerfonds dazu zu nutzen, um an besonderen Stellen eine Videoüberwachung und den Hinweis "Bitte lächeln - Sie werden gefilmt" (vielleicht in Verbindung eines Smileys auf dem Gehweg) zu installieren. Selbstverständlich muss im Vorfeld über das Thema Datenschutz geredet werden.
Status: 
Stellungnahme:
"Stellungnahme des Datenschutzbeauftragten: Der o. g. Bürgervorschlag ist in seiner allgemeinen Form (Videoüberwachung »an besonderen Stellen«) zu unpräzise und in dieser Form nicht umsetzbar:
1. Öffentliche Stellen dürfen gem. § 33c Abs.1 des Brandenburgischen Datenschutzgesetzes (BbgDSG) öffentlich zugängliche Räume mit optisch-elektronischen Einrichtungen überwachen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zur Wahrnehmung des Hausrechts, zum Schutz des Eigentums oder Besitzes oder zur Kontrolle von Zugangsberechtigungen erforderlich ist und keine Anhaltspunkte bestehen, dass überwiegende schutzwürdige Interessen der Betroffenen entgegenstehen. Die Verarbeitung derartig gewonnener Daten ist gem. § 33c Abs. 3 S. 1 BbgDSG nur zulässig, wenn dies zum Erreichen des verfolgten Zwecks zulässig ist. Jede Videoüberwachung unterliegt damit einer strengen Zweckbindung, die vor Inbetriebnahme eindeutig festgelegt werden muss. Dies bedingt auch eine Prüfung jedes Einzelfalles, ohne ein konkretes Vorhaben ist die rechtliche Zulässigkeit praktisch nicht überprüfbar. Auch die Auswahl der technischen und organisatorischen Maßnahmen richtet sich nach den jeweils im Einzelfall zu betrachtenden Risiken für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Beobachteten. Ohne genaue Angaben lässt sich auch hier die Zulässigkeit nicht beurteilen.
2. Gem. § 33c Abs. 2 BbgDSG sind der Umstand der Videoüberwachung und die verantwortliche Stelle durch geeignete Maßnahmen erkennbar zu machen. Empfehlenswert ist die Nutzung des Piktogramms gem. DIN 33450."