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11.03.2025

Grundsteuer in Senftenberg: neue Hebesätze sollen beschlossen werden

Die bundesweite Grundsteuerreform hat Auswirkungen auf Eigentümer von Wohnimmobilien auch in Senftenberg. Die Finanzverwaltung im Rathaus schlägt neue Grundsteuer-Hebesätze ab 2025 vor. Sie sollen am 9. April in der Stadtverordnetenversammlung beschlossen werden. Die Verwaltung wird Senftenbergs Stadtverordneten empfehlen, für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 280 vom Hundert (unverändert gegenüber den Vorjahren) und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 435 vom Hundert (bisher 385 vom Hundert) festzusetzen. Die Änderungen sind notwendig, da die bundesweite Grundsteuerreform ab 2025 wirksam wird und den Erlass einer neuen Grundsteuer-Hebesatzsatzung erfordert.

Neue Bescheide werden Anfang Mai versandt

Foto: Die bundesweite Grundsteuerreform hat auch Auswirkungen auf Senftenberg. In der Stadtverordnetenversammlung im April sollen die neuen Hebesätze beschlossen werden. Der Vorschlag der Verwaltung liegt jetzt zur Entscheidung auf dem Tisch.

Kämmerin Grit Wenzel erklärt dazu: "Mit Ablauf des 31.12.2024 verloren im Zuge der Umsetzung der Grundsteuerreform die bisherigen Einheitswerte und Grundsteuermessbeträge ihre Gültigkeit. Damit endet per Gesetz und somit automatisch zum 31.12.2024 die Wirksamkeit der bisher erlassenen Grundsteuerbescheide. Aufhebungsbescheide wurden somit nicht erlassen."

Mit der Reform des Grundsteuer- und Bewertungsrechtes erfolgt für die Grundstücke in der Stadt Senftenberg mit ihren Ortsteilen auf Grundlage der Erklärungen der Grundstückseigentümerinnen und -eigentümer die Ermittlung der neuen Grundsteuermessbeträge durch das Finanzamt Calau. Die Stadt Senftenberg hat im Rahmen der Gesetzesänderungen die Grundsteuerhebesätze mit Wirkung zum 1. Januar 2025 neu festzusetzen. Dazu wird der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg zur Beratung in der Sitzung am 9. April 2025 eine entsprechende Drucksache vorgelegt.

Das Land Brandenburg weist im Hebesatzregister für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 290 vom Hundert und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 480 vom Hundert für Senftenberg aus. Mit diesen Hebesätzen soll garantiert werden, dass die Grundsteuererträge für die Stadt nicht sinken.

Auf Grund der vom Finanzamt bisher übermittelten Messbeträge, welche vollständig eingearbeitet wurden, und unter Abwägung der noch zu erwartenden Messbeträge empfiehlt die Verwaltung der Stadtverordnetenversammlung Senftenberg für die Grundsteuer A einen Hebesatz von 280 vom Hundert (unverändert gegenüber den Vorjahren) und für die Grundsteuer B einen Hebesatz von 435 vom Hundert (bisher 385 vom Hundert) festzusetzen.

Damit ist zu erwarten, dass die Stadt Senftenberg gleichbleibende Grundsteuererträge im Vergleich zu den Vorjahren erzielen kann, was als „Aufkommensneutralität“ bezeichnet wird und ein Ziel der Grundsteuerreform ist: keine verdeckte Erhöhung der Grundsteuer durch die Reform. „Für die Senftenberger, die Grundsteuer zu entrichten haben, können sich aus der Neubewertung durch das Finanzamt und Anwendung des entsprechenden Hebesatzes der Kommune durchaus Änderungen der zu zahlenden Beträge ergeben. Sowohl Erhöhungen als auch Verringerungen sind möglich. Für einige wird es teurer, andere müssen weniger zahlen“, erklärt Kämmerin Grit Wenzel.

Die Grundsteuerbescheide, die auf den vom Finanzamt neu ermittelten Werten und den festzusetzenden Hebesätzen beruhen, werden nach der Beschlussfassung durch die Stadtverordnetenversammlung Senftenberg voraussichtlich Ende April/Anfang Mai 2025 durch die Stadt Senftenberg erlassen und versandt.

Auf Grund von Veränderungen sind gegebenenfalls neue SEPA-Lastschriftmandate erforderlich. Sofern SEPA-Lastschriftmandate vorliegen, werden die Beträge zu den im Bescheid aufgeführten Fälligkeiten eingezogen. Sofern bereits Zahlungen geleistet wurden, werden diese verrechnet und gegebenenfalls verbleibende Guthaben erstattet.

Hinweise für Pächter städtischer Grundstücke (Garagen und Gartenlauben):

Für Bebauungen, welche sich auf fremden Grund und Boden befinden, entfällt ab dem Jahr 2025 die Besteuerung auf den Nutzer und Eigentümer der Gebäude. Die Steuerpflicht besteht für die Grundstückseigentümer. Dies betrifft insbesondere Pächter von städtischen Garagen und Gartengrundstücken.

 

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