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Vorgaben zur Bebauung


Im Folgenden sind wesentliche Vorgaben zur Bebauung kurz zusammengefasst. Die Aufstellung ist nicht abschließend und vollständig. Sämtliche Vorgaben für das Baugebiet sind dem Bebauungsplan Nr. 17 “Buchwalder Dreieck“ zu entnehmen. Alle Dokumente finden Sie auf der Internetseite des Zweckverbandes Lausitzer Seenland Brandenburg.

🏡  Zulässige Gebäudetypen

  • Einfamilienhäuser (freistehend)
  • Doppelhäuser (zwei Haushälften auf getrennten grundstücken, baulich verbunden)
  • Zweifamilienhäuser (max. 2 Wohneinheiten pro Gebäude)

  • Nicht zulässig: Reihenhäuser, Mehrfamilienhäuser

📐  Bauweise & Maß der baulichen Nutzung

  • Bauweise:
    • Wohngebäude
    • überwiegend offene Bauweise - seitlicher Abstand zu Grundstücksgrenzen ist einzuhalten
    • abweichende Bauweise in WA 2 und WA 8 - Bauen bis an eine Grundstücksgrenze erlaubt
  • Grundflächenzahl (GRZ) von
    • in WA 4, WA 6 und WA 7 = 0,3
    • in WA 1, WA 2, WA 3, WA 5 und WA 8 = 0,4
    • → d. h. max. 30 % bzw. 40 % der Grundstücksfläche dürfen überbaut werden
    • → Überschreitungen der festgesetzten GRZ siehe Bebauungsplan
  • Geschossigkeit:
    • bis zu 2 Geschosse in WA 1 bis 6 und WA 8
    • mind. 2 Vollgeschosse plus ggf. 3. Geschoss als Staffelgeschoss in WA 7
    • → Staffelgeschoss max. 2/3 der Grundfläche des 2. Geschosses
  • Gebäudehöhen:
    • 8,50 m in WA 1 bis 6 und WA 8
    • 11,50 m in WA 7
    • Höhe Oberkante Fertigfußboden 103,00 bis 103,50 m NHN (Ausnahme bei Tiefgaragen)
    • Bezugspunkt 103,00 m NHN

🧱  Gestaltung & Materialvorgaben

Teilbereich 1 - an Buchwalder Straße

  • Dachform:
    • Flachdach mit Attika oder flach geneigtes Satteldach (15° bis max. 22°)
    • giebelständig zur Buchwalder Straße
  • Dacheindeckung:
    • Metalldeckungen in grau
    • Dachziegel unglasiert oder matt glasiert in rot, braun, terracotta oder anthrazit 
    • Dachsteine in rot, braun, terracotta oder anthrazit
    • → bei Satteldächern
    • Flachdächer extensiv begrünt empfohlen
  • Fassaden:
    • Außenputz und einem einheitlichen Anstrich
    • durchgefärbte Putze
    • eingefärbter Sichtbeton
    • ab dem Erdgeschoss auch Verwendung vollflächiger Verglasungen oder Elementplatten möglich
    • ab dem 1. Obergeschoss auch farblich abgesetzte Anstriche möglich
    • zulässiges Farbspektrum der Fassade: Grundton "Blau" und "Beige"
  • Einfriedungen:
    • Metallzäune
    • Maschendrahtzäune
    • Stabmattenzäune ohne Sichtschutzstreifen
    • Heckenbepflanzungen
    • Holzzäune mit senkrechter Lattung
    • maximale Höhe 1,50 m

Teilbereiche 2 und 3 - restliches Wohngebiet

  • Dachform:
    • Satteldach (min. 30° bis max. 50°)
    • Zeltdach (min. 12° bis max. 30°)
    • in Teilbereich 3 auch Pultdach (min. 22° bis max. 30°)
  • Dacheindeckung:
    • Dachziegel unglasiert oder matt glasiert in rot, braun, terracotta oder anthrazit 
    • Dachsteine in rot, braun, terracotta oder anthrazit
    • → bei Zelt- und Satteldächern
  • Fassaden:
    • Außenputz und einem einheitlichen Anstrich
    • durchgefärbte Putze
    • Klinkermauerwerk
    • im 1. Obergeschoss abweichende Materialwahl gegenüber dem Erdgeschoss möglich
    • zulässiges Farbspektrum der Fassade: Grundton "Beige", "Grün" und "Rot"
  • Einfriedungen:
    • Metallzäune
    • Maschendrahtzäune
    • Stabmattenzäune ohne Sichtschutzstreifen
    • Heckenbepflanzungen
    • Holzzäune mit senkrechter Lattung
    • maximale Höhe 1,50 m entlang öffentlicher Bereiche
    • maximale Höhe 1,80 m gegenüber der Lärmschutzanlage

🚗  Stellplätze & Garagen

  • ein Stellplatz je Wohneinheit bis 100 m² Nutzfläche
  • zwei Stellplätze je Wohneinheit über 100 m² Nutzfläche
  • überdachte Stellplätze nur in bzw. hinter der Fassadenflucht des Hauptgebäudes und innerhalb der Baugrenzen zulässig
  • Garagen ausschließlich in gebäudeintegrierter Bauweise zulässig
  • Tiefgaragen zulässig, auch ohne seitlichen Grenzabstand

🌳  Grünflächen & Freiräume

  • im WA 2 Anlage von durchgängige Hecken mit heimischen standortgerechten Laubgehölzen entlang der südlichen Grundstücksgrenzen
  • je angefangene 150 m² Versiegelung Pflanzung eines Laub- bzw. Obstbaumes auf dem Grundstück
  • → davon ein Baum im Vorgartenbereich (außer im WA 3)
  •  in der Vorgartenzone nicht zulässig:
    • Anlage von Schotterflächen
    • Anpflanzen von Nadelbäumen und Zierkoniferen

⚠️  Unzulässige Nutzungen

  • Ferienwohnungen
  • Betrieben des Beherbergungsgewerbes
  • Anlagen für Verwaltungen
  • Gartenbaubetriebe
  • Tankstellen
  • Anlagen für kirchliche, kulturelle und sportliche Zwecke